“Dieser Verein ist noch nicht offiziell, wir warten noch auf die Bestätigung und andere Formalitäten. Trotzdem möchten wir euch zeigen, was unsere Haltung ist. Wir interessieren uns nicht für Steuervorteile, sondern arbeiten ausschließlich, um unseren Mitmenschen zu helfen. Leider müssen wir jedoch die Prozedur durchlaufen, um ein eingetragener Verein zu werden. Dies sieht nicht nur gut aus, sondern schafft auch mehr Vertrauen in unsere Arbeit, für die wir unsere Freizeit opfern.”
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen “Noch am kämpfen, sorry”. (2) Der Sitz des Vereins befindet sich in Berlin. (3) Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. (5) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Selbsthilfe und die Unterstützung von Eltern, die sich in schwierigen Lebenssituationen befinden. Dies wird insbesondere durch die Bereitstellung einer Internetplattform und regelmäßige Gruppensitzungen erreicht sowie durch Unterstützung durch Rechtsbeistand, die durch die Einnahmen des Vereins generiert werden, und die Entwicklung eines Tools mit künstlicher Intelligenz, das den Mitgliedern zur Verfügung steht. (6) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. (7) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die der Förderung von Bildung, Wissenschaft, Erziehung, Volks- und Jugendpflege sowie Gesundheit dienen. (8) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (9) Die Entwicklung des Tools mit künstlicher Intelligenz ist der Grund, weshalb der Verein in der Lage ist, Hilfen zu leisten, und sollte immer in Übereinstimmung mit Recht, Ordnung und Ethik verwendet werden. Diese Entwicklung wird von Volkan Sah K.-Budak und Experten überwacht.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person aus Deutschland werden, die sich in einer schwierigen Lebenssituation befindet und das Ziel des Vereins unterstützen möchte. (2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. (3) Der Beitritt ist jederzeit möglich. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund das Mitglied ausschließen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang der Ausschlusserklärung Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. (5) Die Mitgliedschaft ist kostenlos. Der Verein kann jedoch von seinen Mitgliedern freiwillige Beiträge zur Deckung seiner Ausgaben erheben. (6) Für die Nutzung der künstlichen Intelligenz können Kosten entstehen, da noch nicht genügend Rechenleistung im eigenen Hause vorhanden ist und eventuell kurzfristig Rechenleistung gemietet werden muss.
§ 3 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. (2) Der Entwickler und Vorstandsmitglied Volkan S.K.-Budak ist in der Satzung verankert und kann nur bei grob fahrlässigem Verhalten eingeschränkt werden. Sein primäres Ziel ist die Erhaltung der Technologie, die aufgebaut wird und ausschließlich für Zwecke gemäß der Vereinssatzung verwendet wird.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und kann auch virtuell abgehalten werden. Der Verein stellt dafür die erforderlichen Systeme zur Verfügung. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. (5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, es sei denn, dass keine Entscheidung getroffen werden kann, wenn nicht alle Vorstandsmitglieder über den Antragsinhalt abstimmen können. (6) In allen anderen Fällen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (7) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. (8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder, falls er verhindert ist, von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
§ 5 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Jahresabrechnung
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe der Beiträge
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Entwickler Volkan S.K.Budak.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (4) Der Vorstand beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. (5) Der Vorstand erlässt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Kassenprüfung
(1) Der Kassenprüfer und somit auch Schatzmeister ist der Buchhalter O. K. R. Haskett, der auch dem Vorstand angehören darf. Der Buchhalter und Kassenprüfer kann nur bei grob fahrlässigem Verhalten abgewählt werden. (2) Der Kassenprüfer prüft die Kassengeschäfte des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Vor der Einberufung muss die Auflösung schriftlich begründet und an alle Mitglieder übermittelt werden. (2) Die Mitgliederversammlung für die Auflösung ist beschlussfähig, wenn sie von 85% der Mitglieder besucht wird.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 100%igen Zustimmung der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Verwaltung und Entwicklung der KI. Diese muss es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.